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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 19.01.2005 - 624 Qs 4/05   

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LG Hamburg, 19.01.2005 - 624 Qs 4/05 (https://dejure.org/2005,22043)
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.01.2005 - 624 Qs 4/05 (https://dejure.org/2005,22043)
LG Hamburg, Entscheidung vom 19. Januar 2005 - 624 Qs 4/05 (https://dejure.org/2005,22043)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 140 Abs. 1 Nr. 2 § 141 Abs. 3
    Zeitpunkt der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Verdacht eines Verbrechens

Verfahrensgang

  • AG Hamburg - 141a I Gs 45
  • LG Hamburg, 19.01.2005 - 624 Qs 4/05

Papierfundstellen

  • StV 2005, 207
  • StraFo 2005, 200
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.12.1996 - 1 StR 76/96
    Auszug aus LG Hamburg, 19.01.2005 - 624 Qs 4/05
    Zwar kommt grundsätzlich eine rückwirkende Beiordnung nach Beendigung des Verfahrens nicht in Betracht (BGH, StV 97, 238).
  • OLG Koblenz, 03.01.1995 - 1 Ws 876/94

    Strafvollstreckungsverfahren; Strafzeitberechnung; Pflichtverteidiger;

    Auszug aus LG Hamburg, 19.01.2005 - 624 Qs 4/05
    Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der Beiordnungsantrag schon vor Beendigung des Verfahrens gestellt worden ist, die Voraussetzungen der Beiordnung vorlagen und die rechtzeitige Entscheidung über die Beiordnung aufgrund gerichtsinterner Vorgänge unterblieben ist (LG Hamburg, StV 2000, 16; LG Heilbronn, StV 2002, 246; OLG Koblenz, StV 1995, 537).
  • LG Hamburg, 27.05.1999 - 620 Qs 14/99
    Auszug aus LG Hamburg, 19.01.2005 - 624 Qs 4/05
    Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der Beiordnungsantrag schon vor Beendigung des Verfahrens gestellt worden ist, die Voraussetzungen der Beiordnung vorlagen und die rechtzeitige Entscheidung über die Beiordnung aufgrund gerichtsinterner Vorgänge unterblieben ist (LG Hamburg, StV 2000, 16; LG Heilbronn, StV 2002, 246; OLG Koblenz, StV 1995, 537).
  • OLG Bremen, 23.09.2020 - 1 Ws 120/20

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

    Auch soweit von diesem Grundsatz teilweise eine Ausnahme dahingehend befürwortet wird, eine rückwirkende bzw. nachträgliche Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann zuzulassen, wenn der Antrag auf Beiordnung bereits rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt wurde, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hatte (so angenommen von LG Bremen, Beschluss vom 12.01.2004 - 27 Qs 197/03, juris Ls.; LG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2005 - 624 Qs 4/05, juris Rn. 4, StV 2005, 207; LG Hechingen, Beschluss vom 20.05.2020 - 3 Qs 35/20, juris Rn. 13, LG Itzehoe, Beschluss vom 07.06.2010 - 1 Qs 95/10, juris Rn. 3, NStZ 2011, 56; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020 - 29 Qs 2/20, juris Rn. 16, StRR 2020, Nr. 5, 24-26; LG Saarbrücken, Beschluss vom 26.02.2004 - 4 Qs 10/04 I, juris Ls., StV 2005, 82; LG Stuttgart, Beschluss vom 18.07.2008 - 7 Qs 64/08, juris Rn. 5, StRR 2009, 226; vgl. dagegen aber BGH, Beschluss vom 27.04.1989 - 1 StR 627/88, juris Rn. 3, StV 1989, 378 (Ls.); KG Berlin, Beschluss vom 27.02.2006 - 1 AR 1471/05 - 3 Ws 624/05, juris Rn. 3, StV 2007, 343; OLG Bamberg, Beschluss vom 15.10.2007 - 1 Ws 675/07, juris Rn. 5, NJW 2007, 3796; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2002 - 2 Ws 307/02, juris Rn. 5, StraFo 2003, 94 m.w.N.), rechtfertigen diese Erwägungen jedenfalls für den vorliegenden Fall keine Abweichung vom oben genannten Grundsatz.
  • KG, 09.03.2006 - 5 Ws 563/05

    Pflichtverteidigerbestellung: Nachträgliche und rückwirkende Bestellung eines

    b) Die rückwirkende Bestellung wird allerdings - unter verbaler Wahrung des Grundsatzes, wonach sie regelmäßig unwirksam ist (vgl. Wohlers in SKStPO, § 141 Rdn. 24) - in Teilen des Schrifttums und in dem bevorzugt veröffentlichten Teil der (überwiegend landgerichtlichen) Rechtsprechung dann für geboten gehalten, wenn der Antrag auf Beiordnung - wie hier - rechtzeitig gestellt und vom Gericht nicht, nicht rechtzeitig, ohne Gründe (vgl. LG Potsdam StraFO 2004, 381 = StV 2005, 83) oder fehlerhaft (vgl. LG Magdeburg StraFO 2003, 420 = StV 2005, 84 Ls) beschieden worden ist und die Voraussetzungen der Beiordnung vorgelegen hätten (vgl. OLG Koblenz - 1. Strafsenat - StV 1995, 537; LG Schweinfurt StraFO 2006, 25; LG Hamburg StV 2005, 207 mit Anm. Rogosch; LG Aachen StraFO 2004, 96; StV 2004, 125; LG Bremen StV 2004, 126; StraFO 2002, 329; LG Magdeburg StraFO 2003, 420; LG Köln StraFO 2003, 311; LG Heilbronn StraFO 2003, 199; LG Osnabrück StV 2001, 447; LG Braunschweig StV 2001, 447; LG Hamburg StV 2000, 16; LG Berlin StV 1997, 517 = NStZ-RR 1998, 116; LG Braunschweig StV 1997, 70; LG Frankfurt am Main StV 1992, 315; Laufhütte in KK, StPO 5. Aufl., § 141 Rdn. 12; Julius in HK, StPO 3. Aufl., § 141 Rdn. 10; Müller, NStZ-RR 2005, 131, NStZ-RR 2004, 100).
  • LG Magdeburg, 20.02.2020 - 29 Qs 2/20

    Zulässigkeit einer rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung

    Allerdings hält die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung vieler Landgerichte eine rückwirkende Bestellung für zulässig, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gem. § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch gerichtsinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016, 23 Qs 18/16; Landgericht Hamburg, StV 2005, 207; Landgericht Saarbrücken, StV 2005, 82; Landgericht Itzehoe StV 2010, 562; Landgericht Neubrandenburg StV 2017, 724 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).".
  • LG Itzehoe, 07.06.2010 - 1 Qs 95/10

    Pflichtverteidiger, inhaftierter Beschuldigter, Anwendungsbereich,

    § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und das Begehren auf Beiordnung als Pflichtverteidiger in verfahrensfehlerhafter Weise behandelt wurde (so auch LG Hamburg StV 2005, 207; LG Saarbrücken StV 2005, 82 f.; LG Potsdam StV 2005, 83; LG Berlin StV 2005, 83 f.; LG Itzehoe, Beschluss v. 06.11.2004 - Az. 9 Qs 195/04 II).
  • OLG Stuttgart, 28.06.2010 - 4 Ss 313/10

    Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren

    Ähnliche Erwägungen haben aus unterschiedlichen Gründen bereits einige andere Gerichte angestellt (z.B. OLG Koblenz StV 1995, 537; LG Dortmund StraFo 2009, 106; LG Frankenthal StV 2007, 344; LG Hamburg StV 2005, 207; .LG Saarbrücken StV 2005, 82; LG Aachen StraFo 2004, 96; LG Bremen StV 2004, 126; LG Köln StraFo 2003, 311; LG Magdeburg StraFo 2003, 420 und etliche mehr).
  • LG Hechingen, 20.05.2020 - 3 Qs 35/20

    Anspruch auf rückwirkende Verteidigerbestellung

    So etwa, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der (ehemalige) Beschuldigte keinen Einfluss hatte (vgl. LG Bremen, NStZ-RR 2004, 113; LG Hamburg, StV 2005, 207; LG Saarbrücken, StV 2005, 82; LG Itzehoe, NStZ 2011; LG Magdeburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 29 Qs 2/20, BeckRs 2020, 2477).
  • LG Magdeburg, 26.03.2019 - 22 Qs 16/19

    Rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrenseinstellung

    Allerdings hält die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung vieler Landgerichte eine rückwirkende Bestellung für zulässig, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gem. § 140, Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch gerichtsinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. Landgericht Magdeburg , Beschluss vom 11. Oktober 2016, 23 Qs 18/16; Landgericht Hamburg , StV 2005, 207; Landgericht Saarbrücken , StV 2005, 82; Landgericht Itzehoe StV 2010, 562; Landgericht Neubrandenburg StV 2017, 724 mit zahlreichen Rechtssprechungsnachweisen).
  • LG Oldenburg, 06.12.2022 - 3 Qs 409/22

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

    Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch in den Fällen, in denen nicht vor dem Abschluss des Verfahrens über einen bereits gestellten Beiordnungsantrag oder eine bereits eingelegte Beschwerde gegen die erfolgte Ablehnung entschieden wurde (a.A.: LG Bremen, Beschluss vom 12.01.2004 - 27 Qs 197/03 - StV 2004, 126; LG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2005 - 624 Qs 4/05 -, StV 2005, 207; LG Stuttgart, Beschluss vom 18.07.2008 - 7 Qs 64/08 -, StRR 2009, 226).
  • AG Braunschweig, 05.01.2021 - 7 Gs 2909/20

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

    Es sind jedoch zahlreich amts- und landgerichtliche Entscheidungen bekannt - denen sich das Gericht anschließt - dass eine rückwirkende Bestellung für zulässig erachtet wird, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gem. § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch gerichtsinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016, 23 Qs 18/16; Landgericht Hamburg, StV 2005, 207; Landgericht Saarbrücken, StV 2005, 82; Landgericht Itzehoe StV 2010, 562; Landgericht Neubrandenburg StV 2017, 724 mit zahlreichen Rechtssprechungsnachweisen).
  • LG Magdeburg, 26.03.2019 - 22 Qs 161/19

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Beiordnung, Einstellung des Verfahrens

    Allerdings hält die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung vieler Landgerichte eine rückwirkende Bestellung für zulässig, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gem. § 140, Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch gerichtsinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016, 23 Qs 18/16; Landgericht Hamburg, StV 2005, 207; Landgericht Saarbrücken, StV 2005, 82; Landgericht Itzehoe StV 2010, 562; Landgericht Neubrandenburg StV 2017, 724 mit zahlreichen Rechtssprechungs-nachweisen).
  • AG Mönchengladbach, 15.07.2022 - 57 Gs 621/22

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

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Rechtsprechung
   OLG Jena, 02.03.2005 - 1 Ss 18/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,34403
OLG Jena, 02.03.2005 - 1 Ss 18/05 (https://dejure.org/2005,34403)
OLG Jena, Entscheidung vom 02.03.2005 - 1 Ss 18/05 (https://dejure.org/2005,34403)
OLG Jena, Entscheidung vom 02. März 2005 - 1 Ss 18/05 (https://dejure.org/2005,34403)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Notwendige Verteidigung eines Angeklagten aufgrund der besonderen Schwere der Tat; Kriterien für die Beurteilung der besonderen Schwere der Tat; Berücksichtigung der Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2005, 200
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Nürnberg, 16.01.2014 - 2 OLG 8 Ss 259/13

    Pflichtverteidigerbestellung für die Berufungsinstanz: Notwendige Verteidigung

    Die Grenze zur schweren Tat wird mittlerweile einhellig bei um einem Jahr Freiheitsstrafe gezogen, wobei die überwiegende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Mitwirkung eines Verteidigers in der Regel als notwendig ansieht, wenn Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber ohne Strafaussetzung zur Bewährung droht (BayObLG NJW 1995, 2738 Rdn. 4 nach juris; KG StraFo 2013, 425 Rdn. 6 nach juris; NStZ-RR 2013, 116 Rdn. 4 nach juris; OLG Brandenburg NJW 2005, 521, sowie Beschlüsse vom 09.01.2006 - 1 Ss 109/05, Rdn. 10 nach juris; vom 24.01.2011 - (1) 53 Ss 187/10, Rdn. 8 nach juris, und vom 07.11.2007 - 1 Ss 90/07, Rdn. 5 nach juris; OLG Hamm StV 2002, 237 Rdn. 6 nach juris; StV 2004, 586 Rdn. 5 nach juris, sowie Beschluss vom 15.04.2008 - 4 Ss 127/08, Rdn. 10 nach juris; OLG Köln StraFo 2003, 420 Rdn. 7 nach juris; OLG Naumburg StV 2013, 433 Rdn. 9 nach juris; OLG Jena StraFo 2005, 200, Rdn. 5 nach juris, sowie Beschluss vom 22.04.2009 - 1 Ws 148/09, Rdn. 13 nach juris; KMR-StPO/Haizmann § 140 Rdn. 27; wohl auch OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 - 32 Ss 52/12, Rdn. 11 nach juris; OLG Koblenz StraFo 2006, 285 Rdn. 8 nach juris; so auch - ohne abschließende Entscheidung - OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505 Rdn. 9 nach juris).

    Den meisten Entscheidungen, die vom Grundsatz einer notwendigen Verteidigung bei Freiheitsstrafen von einem Jahr oder darüber ausgehen, lagen allerdings konkret zu erwartende Freiheitsstrafen von über einem Jahr oder sonstige hinzukommenden Nachteile zugrunde (vgl. BayObLG NJW 1995, 2738 Rdn. 4 nach juris: acht Monate und drohender Bewährungswiderruf von sieben Monaten; BayObLG StV 1993, 180: ein Jahr Freiheitsstrafe und aufgrund der Verurteilung drohende Ausweisung; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2011 - (1) 53 Ss 187/10, Rdn. 1 und 10 nach juris: sieben Monate und drohender Bewährungswiderruf von elf Monaten; OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2007 - 1 Ss 90/07, Rdn. 5 nach juris: drei Monate und drohender Bewährungswiderruf von einem Jahr zehn Monaten; OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 - 32 Ss 52/12, Rdn. 11 nach juris: insgesamt 29 Monate Freiheitsstrafe; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 341 Rdn. 6: zwölf Monate und drohender Bewährungswiderruf mehrerer Restfreiheitsstrafen; OLG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2008 - 2 - 39/08 (REV) - 1 Ss 107/08, Rdn. 9 nach juris: drohender Bewährungswiderruf einer Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten; OLG Jena StraFo 2005, 200, Rdn. 7 nach juris: zu erwartende Freiheitsstrafe von einem Jahr elf Monaten; OLG Hamm StV 2002, 237 Rdn. 6 nach juris: sechs Monate und drohender Bewährungswiderruf von 18 Monaten; OLG München NJW 2006, 789 Rdn. 13 und 15 nach juris: ein Jahr Freiheitsstrafe zur Bewährung und Anschluss des anwaltlich vertretenen Nebenklägers; OLG Saarbrücken Beschluss vom 24.04.2007 - Ss 25/2007 (28/07), Rdn. 1 und 8 ff. nach juris: sechs Monate und drohender Bewährungswiderruf von acht Monaten; weitere zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung bei LR-StPO/Lüderssen/Jahn, 26. Aufl., § 140 Rdn. 55 ff.).

  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ss 541/07

    Pflichtverteidigerbestellung; Rügeanforderungen

    Ob eine Pflichtverteidigerbestellung wegen der "Schwere der Tat" erforderlich ist, bestimmt sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, wobei hier eine Straferwartung von um ein Jahr Freiheitsstrafe zu Grunde gelegt wird (vgl. dazu näher OLG Düsseldorf StV 2002, 236; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 78; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 373; OLG München wistra 2006, 118; OLG Rostock Beschl v. 24.06.2002 - I Ws 273/02; OLG Saarbrücken Beschl. v. 24.04.2007 - Ss 25/07; ThürOLG StraFo 2005, 200; OLG Koblenz StraFo 2006, 285; KK-Laufhütte StPO 5. Aufl. § 140 Rdn. 21; Meyer-Goßner a.a.O. § 140 Rdn. 23).

    Vielmehr sind nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten, die sich nach dem Zustand seiner Persönlichkeit und den Umständen des Falles richtet, zu berücksichtigen (vgl.: OLG Düsseldorf StV 2002, 236; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 78; OLG München Beschl. v. 13.12.2005 - 5 StRR 129/05= wistra 2006, 118; ThürOLG StraFo 2005, 200; OLG Rostock Beschl. v. 24.06.2002 - I Ws 273/02; OLG Saarbrücken Beschl. v. 24.04.2007 - SS 25/07).

  • OLG Naumburg, 29.06.2012 - 1 Ws 246/12

    Notwendige Verteidigung: Schwere der Tat bei Straferwartung von einem Jahr

    Die Grenze für die Straferwartung gilt auch, wenn sie nur wegen einer erforderlichen Gesamtstrafenbildung erreicht wird, wobei es sich um keine starren Grenzen handelt (vgl. KG StV 85, 448; OLG NStZ 82, 298; OLG Jena StraFO 2005, 200; OLG Stuttgart StV 02, 237L; Meyer-Goßner a. a. O.).
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